
Änderung des Mitteilungsverfahrens der bayerischen Finanzverwaltung
Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten,
der Versand der Zahlungshinweise vor Fälligkeit für die gleichbleibenden Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie für die zugehörigen Folgesteuern wurde durch die Finanzverwaltung eingestellt.
Gegenstand der Änderung
Die Finanzverwaltung hat den Versand der bis Februar 2026 üblichen schriftlichen Zahlungserinnerungen für Steuervorauszahlungen eingestellt. Dies betrifft die Vorauszahlungstermine zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag.
Aktuelle Rechts- und Sachlage
Seit dem vergangenen Fälligkeitstermin am 10. März 2026 erfolgt die Erhebung ausstehender Beträge unmittelbar durch Mahnung, sofern kein fristgerechter Zahlungseingang festgestellt wurde.
Die Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich ausschließlich aus den bereits vorliegenden Festsetzungs- oder Vorauszahlungsbescheiden.
Zusätzliche Benachrichtigungen vor Eintritt der Fälligkeit werden seitens der Behörden nicht mehr generiert.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen entstehen Säumniszuschläge kraft Gesetzes gemäß § 240 AO.
Verfahrenshinweis
Die Entrichtung der Steuervorauszahlungen kann weiterhin durch Einzelüberweisung oder durch Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren erfolgen. Im Falle des Lastschriftverfahrens erfolgt die Abbuchung durch die Finanzkasse jeweils zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der offiziellen Website des Landesamt für Steuern Bayern:
https://www.lfst.bayern.de/aktuelles/details?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=751&cHash=33162967719e1b919d9f66c38b96e14d
Für Rückfragen zu Ihren individuellen Vorauszahlungsterminen stehen wir Ihnen zur Verfügung.
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